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Technische Daten

HIGH-SPEED-LASERSCHNEIDEN
Schneidbereich bis 3000 mm x 25.000 mm
Schrägschnitte bis +/- 45°
Dicke Stahl bis 30 mm
Dicke Edelstahl bis 30 mm
Dicke Aluminium bis 30 mm

2D/3D-WASSERSTRAHLSCHNEIDEN
Max. Schneiddruck bis 5300 bar
Schneidbereich bis 3000 mm x 10.000 mm
2 Schneidköpfe
Schnittschräge bis +/- 45°
Schneiddicke bis 250 mm

ABKANTEN
Arbeitslängen von 2500 mm bis 12.000 mm
Rachentiefe bis 800 mm
Presskräfte von 800 kN bis 20.000 kN

BAUGRUPPENFERTIGUNG
ca. 10 Schweißarbeitsplätze
(MIG, MAG, WIG, E-Hand)
zertifiziert nach EN1090/EXC-2
Bohren, Senken, Gewindeschneiden,
Schleifen, Fasen,
Schweißkantenvorbereitung
Oberflächenbehandlung
(z.B. Beschichten, Verzinken)
Krankapazität bis 2 x 10 Tonnen

AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ludwig Esser Metallbau GmbH, 53879 Euskirchen

Geltungsbereich

Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Angebote und Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Toleranzen richten sich nach den jeweils gültigen DIN-Normen. Soweit vom Lieferer nicht ausdrücklich anders bestätigt wird, gelten für Fertigungstoleranzen DIN 7168 g bzw. DIN 6935.

Grundlage für alle Preise bei Abrechnung nach Gewicht ist das theoretische Gewicht (Stahl 8 kg / dm2, Aluminium 2,7 kg / dm2).

An seinen Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

Aufträge

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Diese wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Die Preise sind Nettopreise. Hierzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Der Lieferer behält sich für Waren oder Leistungen, die erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten vor. Die zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen. Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, bei Mehrwertsteuererhöhung den Rechnungsbetrag entsprechend anzupassen. 

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages im zumutbaren Umfang notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Bei Verarbeitung von kundenseitig beigestelltem Material im Lohn behalten wir uns eine endgültige Preisangabe bis zur probeweisen Verarbeitung des beizustellenden Materials vor.

Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel des Entgelts ist zahlbar bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung – in Bar bzw. bargeldlos durch Überweisung – ohne jeden Abzug. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Sicherheitsrückhalte sind vom Auftraggeber mit dem banküblichen Zinssatz zu verzinsen, desgleichen gehen die Kosten einer eventuellen Bankbürgschaft zu seinen Lasten. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insoweit verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gemäß Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. 

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Gewährleistung

Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand  nach Eingang unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen.

Bei berechtigter Rüge hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Lieferers. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung geltend machen (§ 309 Nr. 8b, bb BGB). Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sogenanntes 2 a-Material – stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen solcher Mängel zu, derentwegen die Ware deklassiert wurde.

Bei Verkauf »wie besichtigt« ist Gewährleistung ausgeschlossen.

Bei Lohnaufträgen übernimmt der Lieferer keine Haftung für Mängel, die durch Beschaffenheit des Materials bedingt sind.

Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen.

Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung  aller vom Lieferer erbrachten Lieferungen sein Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Kaufpreis- oder Werklohnforderung durch Saldoziehung und Anerkennung untergehen sollte. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherheit für die Forderung auf den Saldo.

Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Käufer die Ware bearbeitet oder verarbeitet. In diesem Falle werden diese Arbeiten vom Besteller für den Lieferer vorgenommen, ohne dass der Lieferer hieraus verpflichtet wird. An den neuen Sachen steht dem Lieferer das Miteigentum im Verhältnis des Wertes seines Vorbehaltseigentums zu dem Wert der neuen Sache zu.

Soweit der Käufer die gelieferten Gegenstände vor ihrer völligen Bezahlung  in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand weiterveräußert, tritt er schon jetzt bis zum Ausgleich aller Ansprüche des Lieferers auch aus vorangegangenen Geschäften die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritterwerber zustehenden Forderungen bis zur Höhe der Rückstände des Lieferers an diesen ab. 

Bei Zahlungsverzug, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung oder des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers ist der Lieferer berechtigt, dem Dritterwerber die erfolgte Abtretung offenzulegen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Entgegennahme von Zahlungen des Dritterwerbers durch den Auftraggeber gilt dem Lieferer gegenüber als für ihn vorgenommen, so dass der Auftraggeber lediglich Treuhänder der entgegengenommenen Zahlungen ist. Pfändungen und jede andere Gefährdung  seines Eigentums sind dem Lieferer sofort mitzuteilen.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber in ein Grundstück oder Gebäude eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks oder Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechtes einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. 

Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. 

Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl, und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtet zu-stehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.

Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Euskirchen, soweit der Lieferer Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder ausländischen Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland abschließt.

Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Dem Lieferer steht es auch frei, den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.